Ich weiß ja nicht wie das in Bayern ist, aber zumindest in anderen Teilen der Republik wird es auch von den Behörden wahrgenommen, daß es zwischen Hunden und Schlangen Unterschiede gibt. Dementsprechend wird auch bei der Formulierung und auch der Bewilligung eines berechtigten Interesses klar unterschieden.
Kurz gesagt, mir kann doch keiner erzählen, daß wenn er die Haltungsgenehmigung für einen Hund bekommen hat, er damit gleichzeitig die Erlaubnis erwirbt, jede in der Liste der "Liste Gefährlicher Tiere nach Art 37 LStVG" aufgeführte Tierart in beliebiger Menge ohne jegliche Zusatzerlaubnis halten zu dürfen.
Im Antrag (Punkt 2a) muß ganz klar angeführt werden, um welche Art und wieviele Exemplare davon es sich handelt. Für jede Art/ jedes Tier, was zusätzlich in den Bestand kommt, muß ein Neuantrag gestellt werden.