Im Anschluss bin ich zum Veterinäramt Rendsburg gelatscht, wollte ihn mithilfe des Nachweises dann anmelden. Die Sachbearbeiterin war völlig perplex das ich statt einem Schaf/Rind/Pferd einen Skorpion anmelden wollte. Daher rief sie in Flintbek beim "Landesamt für ländliche Räume" an und fragte nach. Nachdem sie fertig war sagte sie mit einem Lächeln, dass er nun nicht mehr im Washingtoner Artenschutz Anhang 2 vermerkt ist und ich ihn nicht anzumelden brauche.
Jetzt kommt aber der springende Punkt:
Als ich nach Züchtern in S-H gegoogelt habe, stolperte ich über folgendes:
- Schleswig-Holstein: im Landesnaturschutzgesetz
- § 27 „Die Haltung von Tieren ..., die Menschen ... durch ... Gifte ... gefährden können,
insbesondere von ... Giftschlangen, ist verboten. Die Haltung dieser Tiere darf nur für
zoologische Gärten oder vergleichbare Einrichtungen, ... Zirkusbetriebe und
Dompteure ... zugelassen werden; die obere Naturschutzbehörde kann weitere
Ausnahmen zulassen.”
Was soll das heissen? Sind alle Tiere welche mit ihrem Gift einen Menschen schädigen könnten in S-H verboten oder wie?
Die "oberer Naturschutzbehörde" hat mir doch quasi eine Erlaubnis gebeten
Oder würde sich das bei "potenteren Giftiteren" wie zB androctonus australis , welchen ich mir evtl als nächstes zulegen möchte, diese Bestimmung ändern?Mfg Alex