Hallo.. Hab gerade die Liste aus der Schweiz bekommen....
In Ihrer Anfrage nach einer Liste von melde- und "haltungspflichtigen" Reptilien gehe ich davon aus, dass Sie melde- und bewilligungspflichtige Reptilien meinen!
Gemäss geltendem Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (SR 455.1) sind folgende Vorgaben zu beachten:
4. Kapitel: Wildtiere
2. Abschnitt: Bewilligung von Wildtierhaltungen
Art. 39 Private Wildtierhaltung
Folgende Wildtiere dürfen auch nichtgewerbsmässig nur mit Bewilligung gehalten werden:
c.3
Riesen- und Sporenschildkröten, Meeresschildkröten, Krokodile, grosse Leguane, Chamaeleo calyptratus, Grosstejus, Brückenechsen, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor;
Art. 40 Einschränkungen
1 Für Tiere, die ausserordentlich schwierig zu halten sind, darf die kantonale Behörde eine Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten eines anerkannten Fachmannes nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist.
2 Dies gilt insbesondere für:
c.2
Meerechsen, Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae);
Art. 41 Bewilligungsverfahren
1 Der Tierhalter richtet das Gesuch an die Behörde des Kantons, in welchem die Tiere gehalten werden sollen.
2 Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, wo sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, erteilt der Kanton, wo der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung in Verbindung mit der Einfuhrbewilligung des Bundesamtes.
3 Das Gesuch muss angeben:
a.
Zweck der Tierhaltung;
b.
Art und Zahl der Tiere;
c.
Grösse und Beschaffenheit der Gehege;
d.
für gewerbsmässige Wildtierhaltungen Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.
4 Für zoologische Gärten, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a) ist das Formular des Bundesamtes zu benützen.
Art. 43 Inhalt der Bewilligung
3 Die übrigen Bewilligungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, Art. 39 und 40) legen Arten und Zahl der Tiere fest. Sie werden auf höchstens zwei Jahre befristet. Für grosse private Wildtierhaltungen kann die kantonale Behörde eine Mindestzahl von Tierpflegern mit Fähigkeitsausweis festlegen.
4 Die Bewilligungen können Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Wie Sie daraus ersehen können, handelt es sie hierbei nicht um eine Liste sondern um in der Verordnung aufgeführte Reptilien, welche der Bewilligungspflicht unterstellt sind.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Falls Sie noch detailliertere Fragen haben, bitte ich Sie sich an Herr Dr. Jürg Schindler (juerg.schindler@bvet.admin.ch ) zu wenden, da dies sein Fachgebiet ist.
Und hier kannst mal nachfragen
http://www.admin.ch/
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ReptileFriends« (21. Januar 2008, 12:46)