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tevion7000 Männlich

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Registrierungsdatum: 7. Dezember 2005

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1

Mittwoch, 31. Januar 2007, 15:18

Prekilled bedeutet, dass man eine Futtertier füttert, das erst direkt von der Fütterung getötet wurde. Somit besteht keine verletzungsgefahr aber die meisten tiere nehemen diese quasi "noch warmen Tiere an.
Dabei sei natürlich darauf hingewiesen, dass laut gesetz niemand in deutschland ein wirbeltier einfach so töten darf. Man bräuchte also prinzipiell dafür eine eine genehmigung, welche man dur das besuchen eines kurses, in dem man lernt das futtertier fachmannisch zu töten.
Weiter ist es natürlich auch nicht jedermans sache. Töten durch gas würd ich vielleicht noch hinbekommen, aber ob ich einem tier das genick brechen könnte ich weis nicht. Da greif ich lieber auf frostfutter zurück oder lass die schlange das erledigen! ;)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »tevion7000« (31. Januar 2007, 15:19)


Pimbura Männlich

Mitglied

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2

Mittwoch, 31. Januar 2007, 16:08

Zitat

Original von tevion7000
Dabei sei natürlich darauf hingewiesen, dass laut gesetz niemand in deutschland ein wirbeltier einfach so töten darf. Man bräuchte also prinzipiell dafür eine eine genehmigung, welche man dur das besuchen eines kurses, in dem man lernt das futtertier fachmannisch zu töten.


Laut Gesetzestext benötigt man für das "gewerbliche Töten" von Wirbeltieren einen Sachkundenachweis über die fachmännische Durchführung,
Der Privatmann muss lediglich die Kenntnis erwerben. Egal wo und wie, solange es für das Tier nicht mit Schmerzen verbunden ist...

Styx Weiblich

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3

Mittwoch, 31. Januar 2007, 16:27

Ich hänge den Link gerade mal an:

TierSchG § 4

Was nach § 4 (1) "gegebene Umstände" sind, weiß ich allerdings nicht. Ich habe auch keine Verordnung dazu gefunden... ggf. gibt es auch einfach keine. Hätte mich trotzdem interessiert. Die Frage ist, ob die Tötung zum Zweck des Verfütterns auf ewig ein solcher gegebener Umstand bleibt. Derzeit nach meinem Kenntnisstand ist er auf jeden Fall nicht davon ausgenommen.

Wobei wieder die Frage nach dem "vernünftigen Grund" nach § 17 (1) i. V. m § 18 (1) Nr. 5 offen ist... Auch hier habe ich keine Verordnung gefunden.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Styx« (31. Januar 2007, 16:37)


shugerglider

unregistriert

4

Mittwoch, 31. Januar 2007, 20:04

dann habe ich mal eine frage wie tötet ihr denn zum beispiel eure ratten die ihr ferfüttert? also ich meine jetzt für prekill? weil ich muß ja ehrlich zugeben so was wie auf dem fotos habe ich noch nicht gesehen und das hat mich doch recht geschockt. Hätte nicht gedacht das die schlange das überlebt hat.

Gruß shugerglider

Pimbura Männlich

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5

Mittwoch, 31. Januar 2007, 20:53

Darüber ist es leider verboten öffentlich zu reden.

shugerglider

unregistriert

6

Mittwoch, 31. Januar 2007, 22:02

ach so ok dann nehme ich die frage natürlich zurück

tevion7000 Männlich

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7

Donnerstag, 1. Februar 2007, 06:27

Zitat

Original von pimbura
Der Privatmann muss lediglich die Kenntnis erwerben. Egal wo und wie, solange es für das Tier nicht mit Schmerzen verbunden ist...


Muss diese kenntnis in einem kurs erworben werden bei dem man auch eine bestätigung oder was auch immer bekommt oder wie kann man nachweisen, dass man die kenntnis hat die tiere schmerzfrei zu töten.

Pimbura Männlich

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8

Donnerstag, 1. Februar 2007, 08:36

So wie ich den Text lese, muss sich der Privatmann die Kenntnis lediglich aneignen...Von einem Nachweis ist nicht die Rede...Und diesen Nachweis gäbe es ja nur in Verbindung mit einem Kurs o. ä.

Abgesehen davon, woher soll der Landkreis / das Land erfahren, was in den vier Wänden eines jeden Schlangenhalters abläuft...?

Styx Weiblich

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9

Donnerstag, 1. Februar 2007, 09:05

Zitat

Original von pimbura
Abgesehen davon, woher soll der Landkreis / das Land erfahren, was in den vier Wänden eines jeden Schlangenhalters abläuft...?


Das klingt ja, als würden wir ständig irgendwelche Verbrechen begehen 8o ... irgendwie klingt die Aussage erschreckend.

Ich lese es übrigens auch so, dass man keinen Nachweis braucht, sofern man dies nicht gewerblich macht.

Meine Zweifel von wegen "gegebene Umstände" und "wichtiger Grund" bleiben da natürlich noch außen vor.

Wobei, wenn man sich teils Sendungen anschaut, wo bspw. in Zoos die Tiere prekilled gefüttert werden... könnte im Rückschluss das Töten zum Zweck des Verfütterns wirklich so geduldet sein. Sonst würden dieses sich ja auch strafbar machen...

Ich weiß es nicht. Vielleicht findet ja jemand hier noch mehr zur rechtlichen Seite.

Pimbura Männlich

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10

Donnerstag, 1. Februar 2007, 09:18

*g* Das sollte eigentlich nur verdeutlichen, dass sicherlich nicht jeder, der Schlangen hält (selbst wäre es von Nöten), einen Sachkundenachweis über das Töten von Wirbeltieren ablegt...

Styx Weiblich

Mitglied

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11

Donnerstag, 1. Februar 2007, 09:42

Na das hab ich schon verstanden ;)

Allerdings wäre es zu wünschen, dass diesen jeder machen WÜRDE, wenn man ihn BRÄUCHTE.
So verantwortungsbewusst sollte man schon sein. Jedes bisschen illegales Verhalten, sei es illegale Gifttierhaltung oder eben auch das Töten von Futtertieren (wenn es denn verboten WÄRE) rückt unser Hobby in ein schlechtes Licht, wenn es denn publik wird.

Dass es leider solche Halter gibt, keine Frage. Mit denen identifiziere ich mich aber nicht.

Und solche allgemeinen Aussagen könnten die Leute doch schon ein wenig animieren... wenn es doch quasi eh keiner mitbekommt... Das klang in meinen Ohren nämlich wie ein "Mach doch was du willst, bekommt doch eh keiner mit"
Darauf wollt ich raus ;)

Genug Grundsatzdiskussion [big:D]
und im Bezug auf Futtertiere im Moment sowieso keine heiße Sache... weil man ganz einfach keinen Nachweis machen muss.

Pimbura Männlich

Mitglied

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12

Donnerstag, 1. Februar 2007, 10:17

Das sollte sicherlich in keiner Weise animieren, im Falle der Zwangsverordnung eines Ablegens einer Sachkunde, in die Illegalität abzudriften. Dafür sind die Nachweise auch einfach zu günstig. Beginnt ja schon mit 150 €.

Ich bezog es vielmehr auf den Fall, dass wir diesen Gesetztestext fehlerhaft interpretieren und wir, die wir Prekilled-Fütterungen durchführen, uns in einer Grauzone oder sogar bereits durch Unwissen in der Illegalität befinden, nicht unbedingt "prophylaktisch" einen solchen Nachweis erbringen müssen...

Nebenbei erwähnt bin ich durch Ablegen der Sportfischerprüfung "befähigt" solche Tötungen von Wirbeltieren durchzuführen und lege nur jedem ans Herz, bei einem Mann von Fach oder mit Erfahrung mal zu schauen, wie er den entsprechenden Tiere (möglichst) schmerzfrei zum Ableben verhilft....
Ich sehe es oftmals beim Angeln an privaten (Forellen-) Gewässern, wie Personen, die nicht die o.g. Prüfung abgelegt haben, ihre Beute behandeln und anschließend abtöten...und das sicherlich nicht auf fachmännische Weise :2845:
"Fairerweise" muss man hier sagen, dass es höchstwahrscheinlich mit der Mentalität aufgrund Herkunft oder Alter zusammenhängt. Ohne in irgendeiner Weise antisemitisch oder diskriminierend mich zu äußern, handelt es sich hier zu 95 % um Rentner und Menschen aus dem Ostblock. In beiden Fällen ist hier anscheinend der Tierschutz nicht so hochrangig bewertet wie in Deutschland und insbesondere unter der jungen Bevölkerung...

Styx Weiblich

Mitglied

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13

Donnerstag, 1. Februar 2007, 11:13

Ich wollte dir natürlich hier auch keine "Animations-Arbeit" unterstellen.
Ich weiß, wie es gemeint war, nur wollte ich nicht, dass es jemand falsch auffasst.

Registrierungsdatum: 7. Juni 2007

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Status: Halter

14

Samstag, 13. Dezember 2008, 23:46

Zitat

Original von tevion7000
Prekilled bedeutet, dass man eine Futtertier füttert, das erst direkt von der Fütterung getötet wurde. Somit besteht keine verletzungsgefahr aber die meisten tiere nehemen diese quasi "noch warmen Tiere an.
Dabei sei natürlich darauf hingewiesen, dass laut gesetz niemand in deutschland ein wirbeltier einfach so töten darf. Man bräuchte also prinzipiell dafür eine eine genehmigung, welche man dur das besuchen eines kurses, in dem man lernt das futtertier fachmannisch zu töten.
Weiter ist es natürlich auch nicht jedermans sache. Töten durch gas würd ich vielleicht noch hinbekommen, aber ob ich einem tier das genick brechen könnte ich weis nicht. Da greif ich lieber auf frostfutter zurück oder lass die schlange das erledigen! ;)


ist vielleicht schon länger her aber eine maus oder ratte die pre killed gefüttert wirde wird nicht durch einen genick schlag getötet.
das ist nur bei hasen so.

mfg tobi

Registrierungsdatum: 8. November 2008

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Potsdam

Status: Halter

15

Sonntag, 14. Dezember 2008, 14:15

auszug aus dem gesetzbuch


Tierschutzgesetz, Abschnitt 3

Dritter Abschnitt Töten von Tieren

TierSchG § 4

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.

TierSchG § 4a

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,

2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder

3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

TierSchG § 4b

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,

b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,

c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,

d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,

e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern, um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,

2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl.
1983 II S. 770) näher zu regeln,

3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das
Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

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